Hier stellen wir Euch unsere komplette Satzung vor, eine Übersetzung aus dem Spanischen .
Vereinssatzung
KAPITEL I.- ÜBER DEN VEREIN IM ALLGEMEINEN
Artikel 1. In Übereinstimmung mit Artikel 22 der spanischen Verfassung wird die gemeinnützige Einrichtung mit dem Namen VENTANA AL MAR, Verein für Umweltschutz und Umweltbildung, mit eigener Rechtspersönlichkeit und Handlungsfähigkeit gegründet und unterliegt dem Organischen Gesetz 1/2002 vom 22. März 2002 zur Regelung des Vereinsrechts, dem Gesetz 4/2003 vom 28. Februar 2003 über die Vereine der Kanarischen Inseln, dem Dekret 12/2007 vom 5. Februar 2007, das die Satzung der Vereine der Kanarischen Inseln und andere ergänzende Bestimmungen genehmigt, sowie der vorliegenden Satzung.
Artikel 2.- Ziele des Vereins.
Die Ziele des Verins werden die folgenden sein:
1. Der Schutz der Umwelt.
2. Die Förderung der Naturwissenschaften und der kulturellen und historischen Elemente
3. Die Förderung von respektvollen Aktivitäten in der Natur.
4. Die Förderung der Umwelterziehung und die Verbreitung der Werte des Kulturerbes von La Gomera und den Kanarischen Inseln
5. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Fragen im Zusammenhang mit dem Meer und der Natur im Allgemeinen.
6. Anregung der Annahme von Maßnahmen, die zur Entwicklung einer kohärenten und verantwortungsvollen Lebensweise beitragen
Artikel 3.- Aktivitäten
Um diese Ziele zu verfolgen, organisiert die Vereinigung die folgenden Aktivitäten
1. Durchführung von Bildungs- und Informationsveranstaltungen mit der örtlichen Bevölkerung, insbesondere mit Minderjährigen, u.a. durch Vorträge oder Führungen.
2. Durchführung von Säuberungen (des Meeresbodens, der Strände und des offenen Meeres) und Überwachung des an unseren Küsten gefundenen Mülls.
3. Förderung von Strategien zur Vermeidung von Kunststoff und chemischer, akustischer und Lichtverschmutzung
4. Spielerische und sportliche Aktivitäten, die die Natur mit der lokalen Bevölkerung, insbesondere mit Minderjährigen, respektieren.
5. Realisierung von künstlerischen Projekten, Lehrvideos und Präsentationen von umweltbezogenen Projekten, Videos und Filmen.
6. Planung und Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Umwelt, wie z.B. die Dekoration der Mole mit maritimen Elementen.
7. Planung und Durchführung selbstgeführter Routen für die Interpretation des Natur- und Kulturerbes und seine Erhaltung.
8. Planung und Durchführung der Installation von Bildungs- und Informationstafeln.
9. Vorbereitung aller Arten von Informationsmaterial.
10. Präsentation von Informationsmaterial in Web und Blog.
11. Durchführung wissenschaftlicher Forschungsarbeiten, wie Projekte zur Bestandsaufnahme und Überwachung von Algen-, Küstenwirbellosen-, Seevogel-, Watvögel-, Tümmler-, Grindwal-, Unechte Karettschildkröten- und Fischadlerpopulationen sowie von geschützten Meereslebensräumen des Natura-2000-Netzes, wie z.B. Meereshöhlen.
12. Beobachtung und Verbreitung der Folgen des Klimawandels
13. Förderung von Strategien eines bewussten und respektvollen Tourismus.
14. Zusammenarbeit mit Schulen und anderen Organisationen, Institutionen und Verbänden, insbesondere bei der Organisation von gemeinsamen Programmen und Veranstaltungen
15. Beantragung von Mitteln für Projekte, einschließlich Programmen zum Schutz von Arten wie den Großen Tümmlern, Fischadlern oder anderen geschützten Arten und Projekte in Zusammenhang mit europäischen Schutzgebieten und in Zusammenarbeit mit anderen Ländern, sowohl bei der Europäischen Union als auch bei allen offiziellen und privaten Organisationen.
16. Planung und Realisierung eines Besucherzentrums in Valle Gran Rey.
2. Der Nutzen, der schließlich durch die Entwicklung dieser Aktivitäten erzielt wird, wird in Übereinstimmung mit den sozialen Zielen für die Durchführung anderer Aktivitäten derselben Art verwendet.
Artikel 4 – Anschrift
Die Vereinigung wird ihren eingetragenen Sitz unter der folgenden Postanschrift haben:
Calle La Palomera 35
Borbalan
38870 Valle Gran Rey
Ihre Änderung wird dem Vereinsregister zu Zwecken der Veröffentlichung mitgeteilt.
Artikel 5 – Territorialer Geltungsbereich und zeitlicher Rahmen
Der Verband hat als territorialen Aktionsradius die Autonome Gemeinschaft der Kanarischen Inseln.
Der zeitliche Rahmen wird auf unbestimmte Zeit festgelegt. Die Auflösungsvereinbarung wird in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorliegenden Statuten angenommen.
KAPITEL II.- ÜBER DIE ORGANE DER LEITUNG UND VERWALTUNG.
Artikel 6 – Organe des Vereins.
Dies sind die Organe des Vereins:
a) Die Mitgliederversammlung.
b) Der Vorstand.
ABSCHNITT EINS – DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG.
Artikel 7 – Charakter und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und setzt sich aus allen Mitgliedern zusammen, die ihre Vereinbarungen nach dem demokratischen Prinzip der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen verabschieden.
Sie muss mindestens einmal im Jahr in ordentlicher Sitzung innerhalb des ersten Quartals des Jahres einberufen werden, um die Jahresabrechnung des Vorjahres, das Budget des laufenden Jahres und den Tätigkeitsbericht des Vorjahres zu prüfen und zu genehmigen.
Eine außerordentliche Sitzung kann auch einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt und wenn eine Zahl von mindestens 2 Vereinsmitgliedern dies beantragt.
Wenn die Sitzung auf Initiative der Mitglieder einberufen wird, muss sie innerhalb von 30 Kalendertagen nach dem Antrag stattfinden.
Artikel 8 – Einberufung und Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung werden vom Präsidenten unter ausdrücklicher Angabe der vom Vorstand (oder von den Mitgliedern, die die Einberufung beantragt haben) festgelegten Tagesordnung einberufen.
In beiden Fällen werden die von den Mitgliedern vorgeschlagenen Themen in die Tagesordnung aufgenommen, wenn dies von nicht weniger als 1 Person beantragt wird.
Artikel 9 – Zusammensetzung der Mitgliederversammlung.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind rechtsgültig konstituiert, wenn bei der ersten Einberufung ein Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten ist und bei der zweiten Einberufung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Die Mitglieder können, einmalig für jede Sitzung, ihre Vertretung einem anderen Mitglied oder einer anderen Person, die sie für geeignet halten, durch ein an den Vorstand gerichtetes Schreiben übertragen.
Zwischen der Einberufung und dem bei der ersten Einberufung für die Abhaltung der Mitgliederversammlung angegebenen Tag müssen mindestens 30 Tage liegen. Es kann auch das Datum angegeben werden, an dem die Mitgliederversammlung bei der zweiten Einberufung zusammentreten wird. Zwischen einer Sitzung und der nächsten dürfen nicht weniger als 14 Tage liegen.
Artikel 10 – Annahme von Vereinbarungen.
Die Vereinbarungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen. Es wird davon ausgegangen, dass eine einfache Mehrheit zustande kommt, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen und die Enthaltungen übersteigen.
Die folgenden Vereinbarungen erfordern die absolute Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
a) In Bezug auf die Auflösung des Vereins
b) Änderung der Satzung
c) Veräusserung von Vermögenswerten
d) Annahme einer Vertrauensfrage an den Vorstand
e) Vergütung der Mitglieder des Vorstandes.
Unter absoluter Mehrheit ist die Zustimmung von mindestens der Hälfte plus einem aller anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder zu verstehen.
Artikel 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung.
Es obliegt der Mitgliederversammlung, über die folgenden Angelegenheiten zu beraten und Vereinbarungen zu treffen:
1) Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Allgemeinen Aktionsplans und des Jahresberichts über die Aktivitäten.
2) Genehmigung des Jahresbudgets der Ausgaben und Einnahmen für das folgende Jahr und des Rechnungsabschlusses für das Vorjahr.
3) Über die Veräußerung oder den Verkauf von Vermögenswerten zu entscheiden.
4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
5) Die Erklärung des Gemeinnützigkeit oder des öffentlichen Interesses der Kanarischen Inseln zu beantragen.
6) Einigung über die Integration des Vereins in Föderationen oder Konföderationen sowie über deren Trennung.
7) Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes und Bestätigung seiner Leitung.
8) Die Statuten zu ändern.
9) Der Auflösung des Vereins zuzustimmen.
10) Die Liquidationskommission im Falle einer Auflösung zu ernennen.
11) Einigung über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands, falls erforderlich.
12) Die vom Vorstand vereinbarten Anmeldungen zu ratifizieren und die freiwilligen Rücktritte der Mitglieder zu kennen.
13) In letzter Instanz die Dossiers bezüglich der Sanktionen und der Trennung von Mitgliedern zu entscheiden, die in Übereinstimmung mit dem in diesen Statuten festgelegten Disziplinarverfahren bearbeitet werden.
14) Andere, die im Hinblick auf die geltenden Bestimmungen in seiner Zuständigkeit liegen.
Artikel 12 – Zertifizierung von Vereinbarungen.
In den Mitgliederversammlungen fungieren der Präsident und der Sekretär des Vertretungsorgans als Präsident und Sekretär.
Die von der Mitgliederversammlung angenommenen Vereinbarungen werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Sekretär des Vorstands erstellt und unterzeichnet wird und vom Präsidenten des Vereins genehmigt werden muss.
Jedes anwesende Mitglied hat das Recht, mündlich oder schriftlich zu beantragen, dass sein Beitrag oder seine Vorschläge in das Protokoll aufgenommen werden.
ABSCHNITT ZWEI – ÜBER DEN VORSTAND
Artikel 13 – Definition des Vorstands
Das Vertretungsorgan des Verins heißt Vorstand.
Dieses Organ verwaltet und vertritt die Interessen des Vereins in Übereinstimmung mit den Bestimmungen und Richtlinien der Mitgliederversammlung.
Nur Mitglieder können Teil des Vortands sein.
Die Vorstandsposten werden unbezahlt sein und weder von ihnen selbst noch von zwischengeschalteten Personen Interesse an den wirtschaftlichen Ergebnissen der Realisierung der Aktivitäten haben, es sei denn, die Generalversammlung stimmt durch ein mit absoluter Mehrheit angenommenes Abkommen dem Gegenteil zu.
Artikel 14 – Mitglieder des Vorstands.
Dies sind unabdingbare Voraussetzungen, um Mitglied des Vorstands zu sein:
a) Volljährigkeit
b) die Bürgerrechte in vollem Umfang wahrnehmen
c) Sie dürfen nicht den in der geltenden Gesetzgebung festgelegten Gründen der Unvereinbarkeit unterliegen.
Artikel 15 – Einberufung der Sitzungen, Tagesordnung und Zusammensetzung.
Die Sitzungen des Vorstands finden nach Einberufung durch den Vorsitzenden 30 Tage im Voraus statt, zusammen mit der Tagesordnung, in der Ort, Datum und Uhrzeit angegeben sind. Für den Fall, dass in der Einberufung der Ort der Versammlung nicht angegeben ist, gilt der eingetragene Sitz für alle Zwecke als Geschäftssitz.
Er tritt regelmäßig mindestens zweimal im Jahr und immer dann zusammen, wenn der Präsident es für notwendig erachtet oder wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dies beantragt.
Um gültig konstituiert zu sein, ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel oder zwei seiner anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich.
Die Vereinbarungen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder angenommen, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf Sanktionen oder die Trennung der assoziierten Mitglieder beziehen, bei denen die absolute Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich ist.
Einem anderen Mitglied des Vorstands kann die Vertretung nur auf einer besonderen Grundlage für jede Sitzung und durch ein an den Vorsitzenden gerichtetes Schreiben gewährt werden.
Artikel 16 – Zusammensetzung, Dauer und Ausschreibungen.
Der Vorstand setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
1) Ein Präsident
2) Ein Vizepräsident
3) Ein Sekretär – Schatzmeister
4) 2 Beisitzer
Diese Positionen, die freiwillig sind und daher ausdrücklich in einem von den benannten Personen unterzeichneten Dokument angenommen werden müssen, haben eine Dauer von 2 Jahren und können wiedergewählt werden.
Die Mitglieder des Vorstands beginnen mit der Ausübung ihrer Funktionen, sobald das Mandat, für das sie von der Mitgliederversammlung bestimmt wurden, angenommen wurde.
Die Vakanzen, die im Vorstand vor dem Ende ihrer Amtszeit auftreten, werden durch die vom Vorstand benannten Mitglieder gedeckt, wobei die Ersatzmitglieder in der ersten abzuhaltenden Mitgliederversammlung gemeldet werden, und diese Vereinbarung muss von der Versammlung ratifiziert werden. Anderenfalls findet die Wahl des Mitglieds, das den freien Sitz besetzen soll, auf derselben Tagung der Vollversammlung statt.
Artikel 17 – Gründe für die Entlassung.
Die Mitglieder des Vorstands können aus folgenden Gründen ihres Amtes enthoben werden
a) durch freiwilligen Rücktritt
(b) durch Tod oder Erklärung von Tod, Krankheit oder einer anderen Ursache, die ihn an der Ausübung seines Amtes hindert.
c) durch den Verlust der Mitgliedschaft.
d) Bei Arbeitsunfähigkeit, Disqualifikation oder Unvereinbarkeit in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung.
e) Wegen des Auslaufens der Amtszeit.
f) aufgrund einer von der Mitgliederversammlung beschlossene Trennung.
g) die Begehung eines sehr schweren Verstoßes gemäß Artikel 40 dieser Statuten.
Der Vorstand informiert die Mitgliederversammlung über das Ausscheiden von Mitgliedern, und diese muss von der Versammlung ratifiziert werden, wenn die Trennungsvereinbarung aus dem in Buchstabe g) genannten Grund angenommen wurde.
Artikel 18 – Befugnisse des Vorstands.
Die Befugnisse des Vorstands erstrecken sich im Allgemeinen auf alle Handlungen, die den Zwecken des Vereins entsprechen, sofern sie nicht nach dieser Satzung einer ausdrücklichen Ermächtigung durch die Mitgliederversammlung bedürfen.
Dabei handelt es sich insbesondere um Befugnisse des Vorstands:
a) Über die Erfüllung der Statuten zu wachen und die in den Mitgliederversammlungen getroffenen Vereinbarungen zu erfüllen.
b) Die Erstellung der Berichte, Konten, Inventare, Bilanzen und Budgets der Vereinigung.
c) Vorbereitung des Entwurfs der Geschäftsordnung.
d) sich auf die Durchführung von Aktivitäten zu einigen.
e) Den Assoziierten das Registerbuch der Assoziierten zur Verfügung zu stellen.
f) Den Mitgliedern die Protokolle und die Buchhaltungsbücher sowie die Dokumentation des Vereins zur Verfügung zu stellen.
g) Einziehung der Mitgliedsbeiträge und Verwaltung der Sozialfonds.
h) Weisung an die Akten bezüglich der Sanktionierung und Trennung der Assoziierten und vorbeugende Verabschiedung der aus ihnen hervorgehenden Beschlüsse bis zu ihrer endgültigen Verabschiedung durch die Generalversammlung.
i) Die Jahresabrechnung und das vom Schatzmeister erstellten Budget sowie dem vom Sekretär erstellten Tätigkeitsbericht der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzuschlagen.
Artikel 19 – Aufgaben des Präsidenten.
Die Funktionen des Präsidenten sind wie folgt:
a) Den Verein rechtlich zu vertreten.
b) Einberufung und Vorsitz bei den Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Satzung.
c) Über die Erfüllung der sozialen Ziele zu wachen.
d) Er autorisiert mit seiner Unterschrift die Protokolle, Beglaubigungen und andere Dokumente der Vereinigung.
e) Beihilfen, Subventionen oder Sponsorengelder, die für irgendein Konzept von öffentlichen oder privaten Einrichtungen kommen, zu beantragen, zu erhalten oder wirksam werden zu lassen, sowie Verträge mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen jeglicher Art abzuschließen und zu vereinbaren.
f) sowie alle anderen Befugnisse, die ihm übertragen werden können und die nicht ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind.
Artikel 20 – Aufgaben des Vizepräsidenten.
Die Befugnisse des Vizepräsidenten sind wie folgt:
a) Ersetzen des Präsidenten im Falle der Vakanz, Abwesenheit oder Krankheit und vorläufiges Ablösen, wenn der Amtsinhaber nicht mehr im Amt ist.
b) Diejenigen, die ihm vom Präsidenten oder von der Mitgliederversammlung delegiert wurden.
Artikel 21 – Aufgaben des Sekretärs
Dem Sekretär obliegen die folgenden Funktionen:
a) Die Protokolle der Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstands zu erstellen und zu beglaubigen.
b) Führung des Registers der Mitglieder unter Angabe des Datums ihrer Eintragung und eventueller Austritte.
c) Entgegennahme und Bearbeitung von Anträgen auf Mitgliedschaft.
d) eine Liste des Inventars der Vereinigung zu führen.
e) Die Dokumente und Akten des Vereins in seinem/ihrem Gewahrsam zu haben.
f) Zur Ausstellung von Bescheinigungen.
g) Formulieren des Berichts über die Aktivitäten.
Artikel 22 – Aufgaben des Schatzmeisters
Dies sind Befugnisse des Schatzmeisters:
a) Er/sie wird die dem Verein gehörenden Gelder verantwortlich sein.
b) Erstellung der Budgets, Bilanzen und Inventare des Vereins.
c) Er unterschreibt die Quittungen, zieht die Gebühren von den Mitgliedern ein und nimmt alle Einzüge und Zahlungen vor.
d) Aufbewahrung und Schutz der Rechnungsbücher.
e) Er formuliert den Jahresabschluss und das Budget
Artikel 23 – Aufgaben der Beisitzer
Die Beisitzer haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Vorstands mit Stimme und Stimmrecht teilzunehmen und können auf dem Wege der Befugnisübertragung die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahrnehmen.
ABSCHNITT DREI – WAHLMODUS UND MISSTRAUENSANTRAG
Artikel 24 – Wahl des Vorstands
Die Mitglieder des Vorstands werden aus den Reihen der Mitglieder in allgemeiner, freier, direkter und geheimer Wahl gewählt.
Wahlen werden in den folgenden Fällen einberufen:
a) Bei Ablauf des Mandats.
b) Im Falle, dass eine Vertrauensfrage, die in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit beschlossen wurde, erfolgreich ist.
c) Im Falle, dass die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands aus irgendeinem Grund aus dem Amt ausscheidet.
Artikel 25 – Wahlvorstand und Wahlkalender
Sobald das Mandat des Vorstands beendet oder eine Vertrauenssache genehmigt ist, ruft der amtierende Präsident innerhalb von 30 Tagen Wahlen aus und bildet den Wahlvorstand, der sich aus zwei Mitgliedern zusammensetzt, die sich freiwillig für diese Funktion zur Verfügung stellen, wobei sich diese Mitglieder nicht an einer der vorgelegten Kandidaturen beteiligen dürfen.
Für den Fall, dass sich keine Mitglieder freiwillig melden, bilden die beiden ältesten und die jüngsten Mitglieder den oben genannten Wahlvorstand, der aus insgesamt vier Mitgliedern besteht.
Er obliegt dem Wahlvorstand:
a) die Wahlen zu organisieren und alle Fragen zu lösen, die ihre Abwicklung betreffen.
b) die endgültige Bestätigung der Wahlzählung.
c) Auflösung aller Einwände, die in Bezug auf den Wahlprozess vorgebracht werden.
Artikel 26.- Wahlkalender
Zwischen dem Wahlaufruf und der Durchführung der Wahlen dürfen nicht mehr als dreißig Arbeitstage liegen, wobei die ersten fünf Arbeitstage für die Vorlage der Liste der wahlberechtigten Gesellschafter vorgesehen sind. Während dieser Zeit kann die Liste angefochten werden.
Nach Ablauf der Frist für die Vorlage und Anfechtung der Liste werden innerhalb der folgenden drei Tage die Anfechtungen der Liste gelöst und die Liste endgültig genehmigt.
Kandidaturen können innerhalb der folgenden zwölf Tage eingereicht werden. Nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Kandidaturen wird innerhalb der folgenden fünf Arbeitstage über die Gültigkeit derselben und ihre endgültige Proklamation entschieden.
Werden keine Kandidaturen vorgelegt, beruft der amtierende Präsident innerhalb einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Ablauf der Frist für die Vorlage der Kandidaturen erneut Wahlen ein.
Artikel 27 – Misstrauensantrag.
Der Misstrauensantrag an das Vertretungsorgan muss von der Mitgliederversammlung behandelt werden, sofern er von mindestens einem Drittel der Mitglieder mittels eines begründeten schriftlichen Dokuments beantragt wurde.
Zu diesem Zweck muss sie innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Formalisierung des Ersuchens angerufen werden.
Damit der Misstrauensantrag erfolgreich ist, muss er von der absoluten Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder auf einer ausserordentlichen Generalversammlung angenommen werden.
Hat der Antrag Erfolg, so ruft der amtierende Präsident innerhalb einer Frist von höchstens fünf Tagen zur Wahl auf, wobei er sein Amt bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands fortsetzt welcher bei den Wahlen endgültig proklamiert wird.
KAPITEL III.- DIE ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN.
Artikel 28 – Assoziierte Mitglieder.
Sie können Mitglieder der Vereinigung sein:
a) Einzelpersonen, die handlungsfähig sind und keiner gesetzlichen Bedingung für die Ausübung des Vereinigungsrechts unterliegen, sowie Minderjährige, die mindestens vierzehn Jahre alt sind, sofern sie die schriftliche und ausdrückliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter haben.
b) Juristische Personen.
Artikel 29 – Aufnahmeverfahren
Der Status eines Mitglieds wird vorläufig auf Antrag der betreffenden Person erworben, der schriftlich an das Vertretungsorgan gerichtet wird und ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt, zur Erreichung der Ziele der Vereinigung beizutragen.
Der Präsident oder der Sekretär muss der betreffenden Person einen schriftlichen Nachweis ihres Antrags aushändigen und die Liste aller eingereichten Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Mitgliederversammlung setzen, und die Versammlung ratifiziert die Aufnahme von Mitgliedern.
Artikel 30 – Klassen von Mitgliedern
Die Mitglieder können sein:
a) Gründungsmitglieder: diejenigen, die den Gründungsakt des Vereins unterzeichnet haben.
b) Vollmitglieder: Diejenigen, die nach der Unterzeichnung des Gründungsaktes des Vereins begonnen haben und als solche nach dieser Satzung zugelassen sind.
c) Ehrenamtliche: diejenigen, die auf Beschluss der Generalversammlung in bemerkenswerter Weise an der Entwicklung der Ziele der Vereinigung mitwirken und/oder diejenigen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie der Vereinigung mit wirtschaftlichen und materiellen Mitteln helfen.
Artikel 31 – Rechte der Gründungsmitglieder und Vollmitglieder.
Die Gründungs- und Vollmitglieder haben die folgenden Rechte:
a) An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und abzustimmen.
b) An den Organen des Vereins teilzunehmen.
c) Informationen über die Entwicklung der Aktivitäten des Vereins, ihre Patrimonialsituation und die Identität der Mitarbeiter haben.
d) An den Handlungen des Vereins teilzunehmen.
e) Kenntnis der Statuten, Vorschriften und Betriebsregeln der Vereinigung.
f) Einsichtnahme in die Bücher der Vereinigung gemäß den Regeln, die ihren Zugang zur Dokumentation des Vereins bestimmen.
g) sich frei vom Verein zu trennen.
h) vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen sie angehört zu werden und über die Tatsachen, die zu diesen Maßnahmen führen, informiert zu werden wobei die Vereinbarung, mit der die Sanktion verhängt wird, zu begründet werden muss.
i) die Vereinbarungen der Organe des Vereins anzufechten, wenn sie der Ansicht sind, dass sie gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen.
Artikel 32 – Pflichten der Gründungsmitglieder und der Vollmitglieder.
Die Verpflichtungen Gründungsmitglieder und der Vollmitglieder werden sein:
a) Die Ziele der Vereinigung zu teilen und an der Erreichung dieser Ziele mitzuarbeiten.
b) Entrichtung der Gebühren, Ausschüttungen und sonstigen Beiträge, die durch eine von der Mitgliederversammlung angenommene Vereinbarung festgelegt werden.
c) Erfüllung der übrigen Verpflichtungen, die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergeben.
d) sich an die von den leitenden und repräsentativen Organen der Vereinigung rechtsgültig angenommenen Vereinbarungen zu halten und diese zu befolgen.
Artikel 33 – Ehrenmitglieder.
Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen und an den Versammlungen teilzunehmen, mit dem Recht zu sprechen, aber nicht zu wählen.
Artikel 34 – Verlust der Mitgliedschaft.
Der Zustand des Mitglieds geht verloren:
a) Durch den Willen des Mitglieds, der gegenüber dem Vorstand schriftlich zum Ausdruck gebracht wird.
b) durch eine vom zuständigen Organ des Vereins angenommene Vereinbarung im Einklang mit der in Kapitel IV dieser Statuten festgelegten Disziplinarordnung.
KAPITEL IV- DISZIPLINARISCHE REGELUNG: VERSTÖßE, SANKTIONEN, VERFAHREN UND VERJÄHRUNG.
Artikel 35 – Allgemeine Regeln.
Bei der Ausübung der Disziplinargewalt werden die folgenden allgemeinen Grundsätze beachtet
a) Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art des Sachverhalts, der Folgen des Verstoßes und des Zusammentreffens mildernder oder erschwerender Umstände.
(b) Keine doppelte Bestrafung für den gleichen Sachverhalt.
(c) Anwendung günstiger rückwirkender Wirkungen
(d) Verbot von Strafen für Vergehen, die zum Zeitpunkt ihrer Begehung nicht klassifiziert waren.
Die disziplinarische Verantwortung erlischt in allen Fällen durch
a) Einhaltung der Sanktion.
b) Die Verjährung der Straftat.
c) Die Verjährung der Sanktion.
d) Den Tod des Täters.
Bei der Verhängung der entsprechenden Disziplinarstrafen sind die erschwerenden Umstände des Rückfalls und die mildernden Umstände der spontanen Buße zu berücksichtigen.
Rückfälligkeit liegt vor, wenn die Person, die die Straftat begangen hat, zuvor für ein gleich schweres Vergehen oder für zwei oder mehr geringfügige Vergehen bestraft wurde.
Unter Rückfälligkeit ist innerhalb eines Jahres nach dem Datum zu verstehen, an dem die erste Straftat begangen wurde.
Artikel 36 – Straftaten
Verstöße gegen die gute soziale Ordnung, die sanktioniert werden können, werden als geringfügig, schwerwiegend und sehr schwerwiegend eingestuft.
Artikel 37 – Sehr schwere Verstöße
Sie gelten als sehr schwerwiegende disziplinarische Verstöße:
1.- Alle Handlungen, die der Erreichung der Ziele des Vereins schaden oder sie behindern, wenn sie als sehr schwerwiegend angesehen werden.
2.- Nichteinhaltung der Vorschriften oder ein Verhalten, das gegen die gesetzlichen Bestimmungen und / oder Vorschriften des Vereins verstößt, wenn diese als sehr schwerwiegend angesehen werden.
3. die Nichteinhaltung der von den Organen des Vereins rechtsgültig angenommenen Vereinbarungen, wenn diese als sehr schwerwiegend angesehen werden.
4 – Der Protest oder wütende und beleidigende Handlungen, die die Abhaltung von Versammlungen oder Sitzungen des Vorstands verhindern.
5.- Durch jedes Mittel der sozialen Kommunikation an Aussagen mitzuwirken, sie zu formulieren oder zu schreiben, die dem Image der Vereinigung ernsthaft schaden.
6.- Die unrechtmäßige widerrechtliche Aneignung von Zuständigkeiten oder Befugnissen ohne die vorherige Genehmigung des zuständigen Organs des Vereins.
7. ein Mitglied anzugreifen, zu bedrohen oder schwer zu beleidigen.
8. Die vollständig nachgewiesene Urheberschaft oder Mittäterschaft eines Mitglieds bei der Begehung der als sehr schwerwiegend angesehenen Fehler.
9 – Die Missachtung von Sanktionen, die wegen schweren oder sehr schweren Fehlverhaltens verhängt wurden.
10.- Alle Verstöße, die als geringfügig oder schwerwiegend eingestuft werden und deren physische, moralische oder wirtschaftliche Folgen, vollständig bewiesen, als sehr schwerwiegend angesehen werden.
11.- Im Allgemeinen ein Verhalten, das gegen die gute soziale Ordnung verstößt, wenn es als sehr schwerwiegend angesehen wird.
Artikel 38 – Schwere Verstöße
Dies sind strafbare Vergehen innerhalb der Gesellschaftsordnung und werden als schwerwiegend angesehen:
1. Verstoß gegen Sanktionen, die für geringfügige Verstöße verhängt wurden.
2. An Äusserungen, die dem Image der Vereinigung ernsthaft schaden, teilzunehmen, sie zu formulieren oder über jedes Mittel der sozialen Kommunikation zu schreiben.
3. Die Urheberschaft oder Komplizenschaft eines Mitarbeiters bei der Begehung eines der als schwerwiegend erachteten Fehler, die vollständig bewiesen ist.
4 – Alle Verstöße, die als geringfügig eingestuft werden und deren physische, moralische oder wirtschaftliche Folgen, vollständig bewiesen, als schwerwiegend angesehen werden.
5.- Die Wiederholung eines geringfügigen Vergehens.
6.- Die Nichteinhaltung oder ein Verhalten, das gegen die gesetzlichen Bestimmungen und / oder Vorschriften des Vereins verstößt.
Artikel 39 – Geringfügige Verstöße
Diese gelten als geringfügige disziplinarische Verstöße:
1.- Dreimalige ungerechtfertigte Nichtteilnahme an den Mitgliederversammlungen.
2.- Nichtbezahlen von drei aufeinanderfolgende Quoten, es sei denn, es liegt nach Ansicht des Vorstands ein berechtigter Grund vor.
3.- All jene Verhaltensweisen, die die korrekte Entwicklung der Aktivitäten des Vereins verhindern, wenn sie als geringfügig betrachtet werden.
4.- Die Misshandlung des beweglichen oder unbeweglichen Vermögens des Vereins.
5.- Alle unkorrekten Verhaltensweisen in den Beziehungen zu den Mitgliedern.
6.- Die Anstiftung oder Komplizenschaft eines Mitglieds zur Begehung von Mängeln, die als geringfügig angesehen werden, wenn sie vollständig bewiesen ist.
7 – Ein Versäumnis oder Verhalten, das gegen die Bestimmungen der Statuten und / oder Vorschriften des Unternehmens verstößt, wenn es als geringfügig betrachtet wird.
8.- Im Allgemeinen ein Verhalten, das gegen die gute soziale Ordnung verstößt, wenn es als geringfügig betrachtet wird.
Artikel 40 – Verstöße durch Mitglieder des Vorstands:
a) Als sehr schwere Verstöße, die von den Mitgliedern des Vertretungsorgans begangen werden können, werden in Betracht gezogen:
1.- Das systematische und wiederholte Versäumnis, die Organe der Vereinigung innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen und Bedingungen einzuberufen.
2.- Die unkorrekte Verwendung der Mittel des Vereins.
3.- Der Missbrauch von Autorität und die widerrechtliche Aneignung von Befugnissen oder Kompetenzen.
4 – Die Untätigkeit oder Vernachlässigung von Funktionen, die eine sehr schwerwiegende Verletzung ihrer Pflichten und / oder Vorschriften mit sich bringt.
5. die dreimalige, ungerechtfertigte Nichtteilnahme an Sitzungen des Vorstands.
b) Diese gelten als schwere Verstöße:
1.- Versäumnis, den Mitgliedern die verlangten Unterlagen des Vereins (Satzung, Protokoll, Geschäftsordnung usw.) zur Verfügung zu stellen.
2.- Versäumnis, den Mitgliedern Zugang zu den Unterlagen des Vereins zu gewähren.
3.- Die Untätigkeit oder der Verzicht auf Funktionen, wenn sie dem korrekten Funktionieren des Vereins schweren Schaden zufügen.
c) Es gelten als geringfügige Verstöße:
1.- Die Untätigkeit oder der Verzicht auf Funktionen, wenn sie nicht als sehr ernst oder schwerwiegend angesehen werden.
2.- Versäumnis, die Organe der Vereinigung innerhalb der gesetzlichen Fristen und Bedingungen einzuberufen.
3. das Verhalten oder die Handlungen, die dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Vertretungsorgans zuwiderlaufen.
4.- ohne triftigen Grund nicht an einer Sitzung des Vorstands teilzunehmen.
Artikel 41 – Sanktionen
Die Sanktionen, die bei der Begehung sehr schwerer Verstöße, die in Artikel 37 aufgeführt sind, angewendet werden können, sind der Verlust des Zustands eines Mitglieds oder die vorübergehende Suspendierung in diesem Zustand für einen Zeitraum von einem Jahr bis zu vier Jahren, in angemessenem Verhältnis zu dem begangenen Verstoß.
Schwere Verstöße, die in Artikel 38 aufgeführt sind, führen zur vorübergehenden Aussetzung der Mitgliedschaft für einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr.
Die Begehung geringfügiger Verstöße führt, soweit es sich um die in Artikel 39 aufgeführten handelt, zu einer Verwarnung oder vorübergehenden Suspendierung des Mitarbeiters für einen Zeitraum von einem Monat.
Die in Artikel 40 genannten Verstöße führen bei sehr schwerwiegenden Verstößen zur Beendigung ihrer Funktion als Mitglieder des Vorstands und gegebenenfalls zum Ausschluss von der Besetzung neuer Ämter im Leitungsorgan; bei schwerwiegenden Verstößen zur Suspendierung für einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr, und wenn der begangene Verstoß leichter Natur ist, bei der Verwarnung oder Suspendierung für einen Zeitraum von einem Monat.
Artikel 42 – Sanktionsverfahren
Für die Verhängung der in den vorhergehenden Artikeln genannten Sanktionen wird eine Disziplinarakte bearbeitet, in der das Mitglied gemäß Artikel 31 dieser Statuten das Recht hat, vor der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen gegen seine Person angehört zu werden und über die Tatsachen, die zu diesen Maßnahmen führen, informiert zu werden, wobei die Vereinbarung, mit der die Sanktion verhängt wird, gegebenenfalls begründet werden muss.
Die Weisung über die Sanktionsverfahren entspricht dem Vorstand, der zu diesem Zweck die Mitglieder desselben ernennt, die mit dieser Funktion betraut werden.
Wenn ein Fall gegen ein Mitglied des Vorstands bearbeitet wird, darf dieses Mitglied nicht dem Untersuchungsorgan angehören und muss sich in der Sitzung des Vorstands, die über die vorläufige Lösung des Falls entscheidet, der Stimme enthalten.
Das Untersuchungsgremium der Disziplinarverfahren wird von einem Präsidenten und einem Sekretär gebildet. Der Präsident weist den Sekretär an, alle früheren Verfahren durchzuführen, die er für angemessen hält, um die notwendigen Informationen über den von dem Mitglied begangenen Verstoß zu erhalten.
In Anbetracht dieser Informationen kann das Vertretungsorgan die Einstellung des Verfahrens anordnen oder der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zustimmen.
Im letzteren Fall übermittelt der Sekretär dem Betroffenen ein Dokument, in dem er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe darlegt, auf die er antworten kann und in dem er zu seiner Verteidigung vorbringt, was er für angemessen hält, und zwar innerhalb einer Frist von 15 Tagen, nach deren Ablauf die Angelegenheit an die erste Sitzung des Vorstands weitergeleitet wird, der sich über die Angemessenheit einigen wird; die Vereinbarung muss mit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Vorstands angenommen werden.
Die angenommene Resolution wird vorläufigen Charakter haben. Der Assoziierte kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Resolution eingeht, vor der Mitgliederversammlung Berufung einlegen. Wenn innerhalb dieser Frist keine Berufung eingelegt wird, wird die Resolution endgültig.
Die Mitgliederversammlung wird die Resolution verabschieden, die im Zusammenhang mit dem Disziplinar- oder Sanktionsfall entsprechend ist.
Artikel 43 – Verjährung
Die Verjährungsfrist für Verstöße beträgt drei Jahre, ein Jahr oder einen Monat, je nachdem, ob es sich um einen sehr schweren, schweren oder geringfügigen Verstoß handelt, und beginnt am Tag nach der Begehung des Verstoßes zu laufen.
Die Verjährungsfrist wird durch die Einleitung des Sanktionsverfahrens mit Wissen des Betroffenen unterbrochen, bleibt dieser jedoch einen Monat lang aus Gründen, die nicht vom Gesellschafter zu vertreten sind, gelähmt, so läuft die entsprechende Frist erneut.
Die Sanktionen laufen nach drei Jahren, einem Jahr oder einem Monat ab, je nachdem, ob es sich um sehr schwere, schwere oder geringfügige Verstöße handelt, und die Verjährungsfrist beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Resolution zur Verhängung der Sanktion rechtskräftig wird.
KAPITEL V.- BÜCHER UND DOKUMENTATION
Artikel 44 – Bücher und Buchhaltungsunterlagen.
Die Vereinigung wird über ein Mitgliederverzeichnis und jene Buchhaltungsbücher verfügen, die es ermöglichen, ein wahrheitsgetreues Bild des Vermögens, der Ergebnisse und der finanziellen Situation des Unternehmens zu erhalten.
Sie wird auch ein Protokollbuch über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstands führen, in das zumindest die Protokolle aufgenommen werden:
a) Alle Informationen in Bezug auf die Einberufung und Konstituierung des Gremiums.
b) Eine Zusammenfassung der erörterten Themen.
c) Die Interventionen, für die eine Aufzeichnung beantragt wurde.
d) Die angenommenen Vereinbarungen.
e) Die Ergebnisse der Abstimmungen.
Artikel 45 – Recht auf Zugang zu Büchern und Dokumentation.
Der Vorstand, der für die Verwahrung und Pflege der Bücher verantwortlich ist, muss über die Bücher und Unterlagen des Vereins vorliegen und den Zugang der Mitglieder erleichtern.
Zu diesem Zweck wird die Dokumentation, sobald der Antrag beim Präsidenten eingegangen ist, dem Mitglied innerhalb einer Frist von höchstens zehn Tagen zur Verfügung gestellt.
KAPITEL VI – WIRTSCHAFTSORDNUNG.
Artikel 46 – Anfangsvermögen
Die Vereinigung verfügt über ein Anfangskapital von 50 Euro, das sich aus den folgenden Vermögenswerten zusammensetzt:
a) anfängliche Gebühren von 10 Euro von den Gründungsmitgliedern
Artikel 47.- Geschäftsjahr
Das Finanzjahr ist umfasst ein normales Jahr und endet jeweils am 31. Dezember.
Artikel 48 – Wirtschaftliche Ressourcen
Dies werden die wirtschaftlichen Ressourcen des Vereins bilden:
a) Mitgliedsbeiträge, periodisch oder ausserordentlich.
b) Erhaltene Beiträge, Subventionen, freie Spenden, Erbschaften und Vermächtnisse.
c) Bewegliche und unbewegliche Güter
d) Jede andere Ressource, die für eine wirtschaftliche Bewertung in Frage kommt und gesetzlich zugelassen ist.
KAPITEL VII.- ÄNDERUNG DER SATZUNG UND DER INTERNEN REGELN
Artikel 49.- Änderung der Satzung
Die Satzung des Vereins kann geändert werden, wenn es den Interessen des Vereins dienlich ist, und zwar mit Zustimmung der eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.
Die Vereinbarung zur Änderung der Satzung erfordert die absolute Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder.
Artikel 50 – Interne Vorschriften.
Die vorliegende Satzung kann durch eine interne Geschäftsordnung ausgearbeitet werden, die mit Zustimmung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder genehmigt wird.
KAPITEL VIII.- AUFLÖSUNG DER VEREINIGUNG.
Artikel 51 – Ursachen.
Die Vereinigung kann aufgelöst werden:
a) Durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil.
b) Mit Zustimmung der Außerordentlichen Mitgliederversammlung.
c) Für die in Artikel 39 des Zivilgesetzbuches festgelegten Ursachen.
Artikel 52 – Liquidationskommission
Sobald der Auflösung der Vereinigung zugestimmt wurde, wird die ausserordentliche Mitgliederversammlung einen Liquidationsausschuss ernennen, der folgende Aufgaben hat
a) Über die Integrität des Vereinsvermögens zu wachen.
b) die anstehenden Operationen abzuschließen und die neuen Operationen durchzuführen, die für die Auflösung der Vereinigung notwendig sind.
c) Die Guthaben des Vereins einzutreiben.
d) das Vermögen zu liquidieren und die Gläubiger zu bezahlen.
e) die überschüssigen Vermögenswerte für die in diesen Statuten vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
f) Die Eintragung der Auflösung im Vereinsregister zu beantragen.
SCHLUSSBESTIMMUNG
Die vorliegenden Statuten wurden am gleichen Tag der Feier des Gründungsaktes genehmigt, dessen Inhalt die folgenden Personen bezeugen und am Rand jedes der Blätter, die sie integrieren, unterschreiben.